Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 38
§ 38 – Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Kurz erklärt
- Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen durch gesetzliche Vorgaben.
- Der Tatbestand muss erfüllt sein, damit die Leistungspflicht gilt.
- Die Leistungspflicht ist an bestimmte gesetzliche Bedingungen gebunden.
- Der Zeitpunkt des Entstehens der Ansprüche hängt vom Tatbestand ab.
- Gesetzliche Regelungen bestimmen, wann Steuerschulden fällig werden.